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Omega version: 0.1.0
Produkt: OSOS / Omega ("Software")
Anbieter: Osos AI GmbH, Cosimastraße 121, 81925 München, Germany, eingetragen im Handelsregister Amtsgericht München unter HRB 309796, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Hải Vân Lê Jorks ("Lizenzgeber")
Stand / Effective Date: 30.04.2026
Version: 1.0
> Hinweis: Dieser EULA gilt ausschließlich für Verträge zwischen Unternehmern (B2B) im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucherverträge sind ausgeschlossen.
Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag (nachfolgend "EULA") regelt die Bereitstellung und Nutzung der Software OSOS / Omega in den Bereitstellungsmodellen Cloud Software (SaaS) und Self-Hosted Software (On-Premise) sowie der zugehörigen Dokumentation und Services.
Entgegenstehende oder von diesem EULA abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Lizenzgeber ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: (1) individuell ausgehandelte Vereinbarungen, (2) Order Form / Auftragsbestätigung, (3) dieser EULA, (4) Anlagen (insbesondere AI Data Policy, AVV, SLA, TOM, Subprocessor-Liste).
Der Vertrag kommt zustande durch (a) Unterzeichnung eines Order Form, (b) Click-Wrap-Akzeptanz beim Sign-up oder (c) erstmalige Nutzung der Software nach Bereitstellung der Zugangsdaten.
Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer für die Dauer des Subscription Term ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, widerrufliches und auf die im Order Form vereinbarte Anzahl Authorized User beschränktes Recht, die Cloud Software über das Internet zu Geschäftszwecken zu nutzen.
Bei Lizenzierung als Self-Hosted Software gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer für die Dauer des Subscription Term ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht, die Software auf der im Order Form bezeichneten Hardware bzw. virtuellen Umgebung zu installieren und im Rahmen des vereinbarten Nutzungsumfangs zu nutzen.
Eine Nutzung in einer vom öffentlichen Internet getrennten ("Air-Gapped") Umgebung ist nur zulässig, soweit dies im Order Form ausdrücklich vereinbart wurde. Updates und Patches erfolgen in diesem Fall über vom Lizenzgeber bereitgestellte Offline-Distributionspakete.
Die Lizenz kann je nach Order Form als Named-User-, Concurrent-User- oder API-Lizenz gewährt werden. Reviewer- bzw. Read-only-Lizenzen sind separat erhältlich.
Beta-, Trial- und Pre-Release-Versionen werden "AS IS" und ohne Service Level Agreement bereitgestellt. Für sie gelten gesonderte, im Einzelfall niedrigere Haftungsgrenzen (siehe Ziffer 12.5).
Der Lizenznehmer und seine Authorized User dürfen insbesondere nicht:
Verstöße berechtigen den Lizenzgeber zur Suspendierung oder außerordentlichen Kündigung (Ziffer 14).
Der Lizenznehmer benennt einen Organization Owner / Administrator, der die Verantwortung für die Konfiguration der Berechtigungen und das Onboarding/Offboarding von Authorized User trägt.
Der Lizenznehmer haftet für das Verhalten seiner Authorized User wie für eigenes Handeln. Er ist verpflichtet, Zugangsdaten geheim zu halten, Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA) zu nutzen, Kompromittierungen unverzüglich an den Lizenzgeber zu melden und ausgeschiedene Mitarbeiter aus der Software zu entfernen.
Sämtliche Customer Data sowie alle von Authorized Users im Rahmen der Software erstellten oder bearbeiteten Arbeitsergebnisse (insbesondere Anforderungen, Spezifikationen, Modelle, Reviews, Kommentare, Anhänge und Konfigurationen, nachfolgend "Arbeitsergebnisse") stehen im Eigentum des Lizenznehmers (der Organisation), nicht des einzelnen Authorized User.
Die Deaktivierung, Sperrung, Umbenennung oder Löschung eines Authorized User-Accounts berührt den Bestand der Customer Data und Arbeitsergebnisse nicht. Diese verbleiben im Mandanten des Lizenznehmers und stehen den verbleibenden bzw. nachfolgenden Authorized Users gemäß den vom Organization Owner / Administrator vergebenen Berechtigungen weiter zur Verfügung.
Soweit personenbezogene Daten des deaktivierten Authorized User in Arbeitsergebnissen referenziert sind (z.B. als Autor, Bearbeiter, Reviewer in Audit-Trails oder Versionshistorien), bleiben diese aus Gründen der Nachweisführung, Audit-Fähigkeit und Compliance erhalten, soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) bzw. den anwendbaren branchenspezifischen Aufbewahrungspflichten zulässig ist. Eine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Pseudonymisierung oder Entfernung kann der Lizenznehmer im Rahmen der Plattform-Funktionen selbst konfigurieren bzw. beim Lizenzgeber als kostenpflichtige Zusatzleistung anfragen.
Die Vergütung ergibt sich aus dem Order Form. Sie ist abhängig vom Bereitstellungsmodell, der Anzahl der Authorized User, den gebuchten Modulen und ggf. nutzungsabhängigen Komponenten (z.B. KI-Calls, API-Volumen).
Soweit im Order Form nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei grenzüberschreitenden EU-B2B-Leistungen gilt das Reverse-Charge-Verfahren.
Bei Zahlungsverzug ist der Lizenzgeber berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen sowie nach vorheriger angemessener Mahnung den Zugang zur Cloud Software zu sperren. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei erheblichem Zahlungsverzug bleibt unberührt.
Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Preise einmal pro Vertragsjahr unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von mindestens 60 Tagen anzupassen. Die Anpassung darf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI) nicht wesentlich übersteigen, sofern keine andere objektive Indexierung (z.B. Cloud-Provider-Kosten) zugrunde gelegt wird. Bei Preiserhöhungen über 5 % p.a. steht dem Lizenznehmer ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamkeitsdatum der Erhöhung zu.
Up- und Downgrades sind während der Laufzeit möglich. Zusätzliche Seats werden pro-rata berechnet. Ein Downgrade während eines laufenden Billing Cycles begründet keinen Erstattungsanspruch.
Sämtliche Rechte an der Software, ihren Modellen, der Dokumentation, den Marken sowie sämtlichen Weiterentwicklungen verbleiben beim Lizenzgeber bzw. seinen Lizenzgebern. Der Lizenznehmer erhält ausschließlich die in diesem EULA gewährten Nutzungsrechte.
Der Lizenznehmer behält das vollständige Eigentum an seinen Customer Data. Er gewährt dem Lizenzgeber lediglich eine zeitlich auf den Subscription Term befristete, nicht-ausschließliche, nicht übertragbare, widerrufliche Lizenz, Customer Data ausschließlich zu folgenden Zwecken zu verarbeiten: (a) Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen, (b) Sicherheits- und Support-Zwecke, (c) Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.
Eine Verwendung von Customer Data zum Training generischer KI-Modelle erfolgt nicht. Details sind in der AI Data Policy geregelt.
KI-generierte Outputs der Software stehen im Eigentum des Lizenznehmers, soweit dies nach den jeweils anwendbaren Rechten möglich ist. Wegen der Natur generativer KI-Modelle kann eine Exklusivität von Outputs nicht garantiert werden; ähnliche Outputs können auch anderen Nutzern angezeigt werden.
Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber an freiwillig übermittelten Feedbacks, Vorschlägen und Verbesserungsideen ein unbefristetes, unwiderrufliches, weltweites, gebührenfreies und unterlizenzierbares Recht zur Nutzung ein, ohne dass hierdurch Vergütungs- oder Quellenangabepflichten begründet werden.
Die Software enthält Open-Source-Komponenten. Eine Liste sowie die jeweils anwendbaren Lizenzen werden in einer Open-Source-Notice bereitgestellt. Im Verhältnis zu diesen Komponenten gehen die Open-Source-Lizenzbedingungen den Bestimmungen dieses EULA vor.
Der Lizenznehmer ist allein verantwortlich für die Rechtmäßigkeit, Eignung und Korrektheit der von ihm in die Software eingebrachten Customer Data sowie für die Verifikation der vom System erzeugten Outputs.
Soweit der Lizenzgeber im Rahmen der Bereitstellung der Cloud Software personenbezogene Daten im Auftrag des Lizenznehmers verarbeitet, gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) als Anlage. Bei Self-Hosted-Bereitstellung trägt der Lizenznehmer die volle datenschutzrechtliche Verantwortung; ein AVV ist in diesem Fall nur erforderlich, soweit der Lizenzgeber Wartungs- oder Supportleistungen erbringt, die einen Zugriff auf personenbezogene Daten ermöglichen.
Beide Parteien sind verpflichtet, die im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere technische Informationen, Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 2 GeschGehG, Vertragsinhalte und Preise) geheim zu halten und nur für Vertragszwecke zu nutzen. Die Vertraulichkeitspflicht gilt während der Laufzeit sowie für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Vertragsende; für Geschäftsgeheimnisse bleibt sie unbefristet bestehen.
Für die Cloud Software gewährleistet der Lizenzgeber eine monatliche Verfügbarkeit von mindestens 99,0 %, gemessen nach den Bestimmungen des Service Level Agreement (SLA, Anlage). Service Credits gemäß SLA stellen den abschließenden und ausschließlichen Rechtsbehelf für die Nichteinhaltung der Verfügbarkeitszusage dar (vorbehaltlich zwingenden Rechts).
Geplante Wartungsfenster, höhere Gewalt, Ausfälle von Drittanbietern (Cloud-Provider, ISP, Subprocessor), kundenseitige Konfigurationsfehler sowie Beta-/Trial-/Pre-Release-Funktionen sind von der Verfügbarkeitsmessung ausgenommen.
Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Software fortlaufend weiterzuentwickeln. Updates und Patches der Cloud Software werden automatisch eingespielt. Bei Self-Hosted Software ist der Lizenznehmer verpflichtet, vom Lizenzgeber bereitgestellte Updates innerhalb angemessener Frist (in der Regel 12 Monate ab Release) zu installieren; Support wird nur für aktuelle und unmittelbar vorhergehende Versionen ("N–1") gewährt.
Die Funktionsbeschreibung kann sich im Rahmen der Weiterentwicklung ändern; der vereinbarte Funktionsumfang bleibt im Wesentlichen erhalten. Im Falle einer wesentlichen Reduktion bedeutsamer Funktionen steht dem Lizenznehmer ein Sonderkündigungsrecht zu.
Drittanbieter-Integrationen (z.B. Jira, Codebeamer, DOORS, Polarion, Confluence, Git) werden vom Lizenznehmer eigenverantwortlich aktiviert; die jeweiligen Drittanbieter-Bedingungen gelten parallel.
Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen den Beschreibungen der Dokumentation entspricht. Bei Mängeln gilt zunächst Nachbesserung bzw. Bereitstellung eines Workarounds als vorrangiger Rechtsbehelf. Schlägt diese auch nach einer angemessenen Nachfrist fehl, kann der Lizenznehmer den auf den nicht nutzbaren Zeitraum bzw. die nicht nutzbaren Module entfallenden Teil der Vergütung pro-rata erstattet verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Modifikationen des Lizenznehmers, unsachgemäße Nutzung, Drittkomponenten oder Verstöße gegen die Dokumentation verursacht wurden.
Eine Gewährleistung dafür, dass die Software für den spezifischen Zweck oder eine bestimmte Compliance-Anforderung des Lizenznehmers geeignet ist, wird nicht übernommen, soweit dies nicht ausdrücklich im Order Form zugesagt wurde.
Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt:
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber ausschließlich für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ("Kardinalpflichten"). Die Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf die in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis vom Lizenznehmer an den Lizenzgeber gezahlten oder zu zahlenden Vergütungen.
Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre. Bei Self-Hosted-Bereitstellung obliegt die Datensicherung allein dem Lizenznehmer.
Für Beta-, Trial- und Pre-Release-Versionen ist die Haftung des Lizenzgebers — unbeschadet Ziffer 12.1 — auf einen Höchstbetrag von EUR 50,00 beschränkt.
Schadensersatzansprüche verjähren — unbeschadet Ziffer 12.1 — innerhalb eines (1) Jahres ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Höchstfristen.
Der Lizenzgeber stellt den Lizenznehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter durch die vertragsgemäße Nutzung der Software beruhen. Der Lizenzgeber kann nach seiner Wahl (a) ein Nutzungsrecht beschaffen, (b) die Software so modifizieren, dass die Verletzung entfällt, (c) sie durch eine funktionsgleiche Leistung ersetzen oder (d) den auf die Restlaufzeit entfallenden Teil der Vergütung pro-rata erstatten und den Vertrag kündigen.
Voraussetzung ist die unverzügliche schriftliche Anzeige des Anspruchs durch den Lizenznehmer, die alleinige Kontrolle der Verteidigung durch den Lizenzgeber und die angemessene Mitwirkung des Lizenznehmers.
Die Freistellung gilt nicht für Ansprüche, die auf Customer Data, Modifikationen durch den Lizenznehmer, der Kombination mit Drittprodukten oder einer nicht dokumentationsgemäßen Nutzung beruhen.
Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von Ansprüchen Dritter frei, die auf Customer Data, Verstößen gegen die Acceptable Use Policy oder Verletzungen datenschutzrechtlicher Pflichten des Lizenznehmers beruhen.
Die Laufzeit beginnt mit dem im Order Form genannten Aktivierungsdatum. Sofern keine abweichende Laufzeit vereinbart ist, beträgt die Mindestlaufzeit 12 Monate. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht spätestens 60 Tage vor Ablauf in Textform gekündigt wird.
Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen, insbesondere bei wesentlichem Vertragsverstoß, der trotz Abmahnung und Setzung einer angemessenen Frist (in der Regel 30 Tage; 10 Tage bei Zahlungsverzug) nicht beseitigt wird, sowie im Falle der Insolvenz oder Zahlungseinstellung der anderen Partei.
Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Zugang zur Software temporär zu sperren, wenn der Lizenznehmer gegen die Acceptable Use Policy verstößt, ein konkretes Sicherheitsrisiko besteht oder ein erheblicher Zahlungsverzug vorliegt. Die Suspension löst keinen Erstattungsanspruch aus.
Mit Beendigung enden sämtliche Nutzungsrechte. Der Lizenznehmer hat für einen Zeitraum von 30 Tagen nach Vertragsende die Möglichkeit, seine Customer Data über die bereitgestellten Export-Schnittstellen zu exportieren. Anschließend werden die Daten gemäß AVV gelöscht. Auf Anfrage und gegen separate Vergütung unterstützt der Lizenzgeber bei der Datenmigration ("Transition Assistance").
Die Bestimmungen zu Geistigem Eigentum, Vertraulichkeit, Haftung, Freistellung sowie Anwendbarem Recht und Gerichtsstand bleiben über das Vertragsende hinaus wirksam.
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung von Pflichten (mit Ausnahme von Zahlungspflichten), soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruht. Hierzu zählen insbesondere Krieg, Terror, Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, großflächige Störungen der öffentlichen Telekommunikations- oder Stromversorgung, Cloud-Provider-Ausfälle und DDoS-Angriffe. Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich informieren. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage, steht jeder Partei ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Der Lizenznehmer steht dafür ein, dass weder er noch seine Authorized User auf Sanktionslisten der EU, der Vereinten Nationen oder der USA stehen oder in einem mit Embargo belegten Land (z.B. Russland, Belarus, Iran, Nordkorea, Syrien) ansässig sind oder die Software für sanktionswidrige Zwecke einsetzen. Die Bestimmungen der EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821) sowie ggf. anwendbare US-Exportkontrollvorschriften (EAR/ITAR) sind einzuhalten.
Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Bereitstellung bei Verstößen oder begründetem Verdacht auf Sanktionsverstöße auszusetzen.
Die Software unterstützt Prozesse nach gängigen branchenspezifischen Standards (z.B. Automotive SPICE, ISO 26262, ISO/SAE 21434, IATF 16949, DO-178C, IEC 62304). Eine eigenständige Tool-Qualifikation (Tool Confidence Level) wird vom Lizenzgeber nicht vorgenommen, soweit dies nicht separat vereinbart ist. Der Lizenzgeber stellt auf Anfrage und gegen Vergütung Dokumentation zur Unterstützung der vom Lizenznehmer durchzuführenden Tool-Qualifikation bereit.
Die Software ist – soweit nicht ausdrücklich gesondert zertifiziert – kein Safety Element selbst. Die Verantwortung für den Safety Case verbleibt beim Lizenznehmer.
Der Lizenzgeber ist berechtigt, diesen EULA aus sachlichem Grund zu ändern, insbesondere zur Anpassung an veränderte gesetzliche Vorgaben, Rechtsprechung oder die Einführung neuer Funktionen. Wesentliche Änderungen werden dem Lizenznehmer mindestens 60 Tage vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Lizenznehmer der Änderung nicht innerhalb von 30 Tagen, gilt die Änderung als genehmigt; hierauf wird in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Wesentliche, einseitig nachteilige Änderungen lösen ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamkeitsdatum der Änderung aus.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses EULA unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Änderungen und Ergänzungen dieses EULA bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.
Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem EULA durch den Lizenznehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers zulässig. Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Vertrag im Rahmen einer Umstrukturierung oder eines Unternehmensverkaufs auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger zu übertragen.
Der Lizenznehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
Dieser EULA, das Order Form und die Anlagen bilden die abschließende Regelung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des deutschen Internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem EULA ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Lizenzgebers.